Aufstiegs-BAföG
Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) begründet einen altersunabhängigen Rechtsanspruch auf Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen.
Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen sind in der Regel förderfähig, wenn sie:
- Gezielt auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung nach drei beruflichen Fortbildungsstufen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse (z.B. zum/zur Staatl. anerkannten Erzieher:in) vorbereiten.
- Mindestens 400 Unterrichtsstunden, bei Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen, wobei bei mehreren Maßnahmenabschnitten die Gesamtdauer maßgebend ist, und in Vollzeitform insgesamt nicht länger als drei Jahre und in Teilzeitform nicht länger als vier Jahre, bei Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe in Teilzeitform nicht länger als drei Jahre dauern.
Das AufstiegsBAföG besteht aus einem zinsgünstigen Darlehen und/oder Zuschüssen. Seit dem 01.08.2020 erhalten Antragstellende 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Die Zuschüsse werden nicht zurückgezahlt. Die Darlehen können zum Teil ebenfalls erlassen werden. Das Gesetz sieht einen „Bestehenserlass“, einen „Sozialerlass“ und einen „Existenzgründungserlass“ vor.
Weitere Informationen zum AufstiegsBAföG erhalten Sie im Internet unter www.aufstiegsbafoeg.de oder bei der Investitionsbank SchleswigHolstein unter der Durchwahl 0431 9905 4444.