Neustadt - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung der Stadt Neustadt in Holstein
für die Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein 
(VHS Neustadt in Holstein)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27) und der §§ 51ff. Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein am xx.xx.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 - Rechtsstatus, Aufgabe

(1) Die Stadt Neustadt in Holstein unterhält als Einrichtung für die Erwachsenenbildung die städtische Volkshochschule in Neustadt in Holstein (VHS); sie wird hauptamtlich geleitet.

(2) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der VHS ist die Weiterbildung von Erwachse-nen und Heranwachsenden.

(3) Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.

(4) Die VHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie wird grund-sätzlich nach dem Kostendeckungsprinzip bewirtschaftet. Es bleibt der Stadt jedoch unbenommen, den Lehrbetrieb aus allgemeinen sozialwirtschaftlichen Gründen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts zu fördern.

(5) Mittel der VHS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der VHS.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VHS fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 - Eingliederung in die Stadtverwaltung

(1) Die VHS ist als unselbständige Einrichtung Bestandteil der Stadtverwaltung und der Abteilung Kultur-service im Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten angegliedert, sie gehört zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten. Das Personal der VHS untersteht der Dienstauf-sicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. 

(2) Im allgemeinen Schriftverkehr führt die VHS die Bezeichnung „Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein“. Bei Verpflichtungserklärungen zeichnet sie „Stadt Neustadt in Holstein – Die Bürgermeiste-rin/Der Bürgermeister – Volkshochschule“. 

(3) Die VHS ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e.V.

§ 3 - Leiter/in und Mitarbeiter/innen der VHS

(1) Der Leiterin/dem Leiter der VHS obliegt die Entwicklung und Fortschreibung der pädagogischen Kon-zeption sowie die verwaltungsmäßige und organisatorische Leitung der VHS. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: 

a) Aufstellung des Programms, 
b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, 
c) die Verfügung über die bereitgestellten Haushaltsmittel, 
d) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiterinnen und Kursleiter, 
e) die Vereinbarung der Honorare für die Kursleiterinnen und Kursleiter,
f) die Festsetzung der Kursgebühren und Teilnehmerentgelte,
g) die Öffentlichkeitsarbeit, 
h) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle.

(2) Das für den Geschäftsbetrieb der VHS erforderliche Personal wird von der Stadt Neustadt in Holstein nach Maßgabe des Stellenplanes eingestellt. 

(3) Aufgaben und Pflichten des Personals regelt eine von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu erlassende Dienstanweisung.

§ 4 - Kursleiterinnen und Kursleiter

(1) Die Kursleiterinnen/Kursleiter üben ihre Tätigkeit an der VHS freiberuflich aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnitts der Volkshochschule (Semester) einen Lehrauftrag.

(2) Die Kursleiterinnen/Kursleiter erhalten Honorare gemäß Festsetzung durch die Leiterin/den Leiter der Volkshochschule nach dem Kostendeckungsprinzip und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Die Höhe der Honorare wird in der Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein festge-setzt.

§ 5 - Teilnehmerentgelte

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der VHS wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Entgelte wird in der Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein festgesetzt. 

§ 6 - Hausordnung und Haftung

(1) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind verbindlich.

(2) Für Personen- und Sachschäden leistet die Stadt Neustadt in Holstein bei Veranstaltungen in städti-schen Gebäuden im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz; eine weitergehende Haf-tung wird von der Stadt Neustadt in Holstein ausgeschlossen.

§ 7 - Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Entgeltordnung für die 
Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein 
(VHS Neustadt in Holstein)

§ 1 - Geltungsbereich

Für Veranstaltungen der VHS der Stadt Neustadt in Holstein werden Entgelte nach Maßgabe dieser Ent-geltordnung erhoben. Die Höhe des für die jeweilige Veranstaltung auf Basis dieser Entgeltordnung er-mittelten Entgeltes wird zu jedem Angebot veröffentlicht.

§ 2 - Bemessung der Entgelte

(1) Das Teilnehmerentgelt für Veranstaltungen/Kurse bemisst sich aus dem nach Unterrichtsstunden zu berechnenden Grundentgelt sowie ggf. zu erhebender Nebenkosten. 

(2) Der Grundbetrag beträgt pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei einer Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen grundsätzlich 3,10 Euro. Für Veranstaltungen/Kurse in kleineren Gruppengrößen wird ein entsprechend der Gruppengröße prozentual erhöhter Grundbetrag zugrunde gelegt. 

(3) Ergänzend zum Grundbetrag wird bei Veranstaltungen/Kursen mit höherem Planungsaufwand oder höheren Honorarkosten in der Regel ein Aufschlag zur Deckung dieser erhöhten Kosten erhoben.
Ist es durch besondere Bedeutung des Bildungsinhalts gerechtfertigt oder kann der Kurs aufgrund einer hohen Teilnehmerzahl auch durch ein niedrigeres Entgelt kostendeckend durchgeführt werden, kann durch die VHS-Leitung ein niedrigeres Grundentgelt erhoben bzw. auf die Erhebung des Entgelts verzich-tet werden.

(4) Veranstaltungen/Kurse sind in der Regel kostendeckend durchzuführen.

(5) Für Mahnschreiben kann ein Entgelt in Höhe von 3,00 Euro erhoben werden. 

§ 3 - Nebenkosten

(1) Zusätzliche Leistungen und besondere veranstaltungsbezogene Kosten (für Material, Skripte, Werk-stoffe, Nutzung von besonders ausgestatteten Räumen, Lehrmittel, IT, Unterrichtsgeräte usw.) werden als Nebenkosten zusätzlich zum Grundentgelt berechnet und sind zusammen mit diesem zu begleichen. 

(2) Kosten, die nicht im Kursentgelt enthalten sind und die direkt in der Veranstaltung/im Kurs an Dritte (z.B. Lehrkräfte) zu erstatten sind, werden gesondert ausgewiesen. 

(3) Prüfungskosten werden gesondert ausgewiesen und sind direkt an die prüfende Institution zu zahlen, sofern nichts anderes angegeben wird.

§ 4 - Ermäßigungen

(1) Für Empfangsberechtigte gemäß SGB II (Grundsicherung) wird das Entgelt um ca. 30% ermäßigt, so-fern in der Kursbeschreibung nichts anderes vermerkt ist.
Nebenkosten und Prüfungskosten werden nicht ermäßigt. 

(2) Die VHS der Stadt Neustadt in Holstein kann für einzelne Veranstaltungen und Themenbereiche die Ermäßigungsmöglichkeiten einschränken oder ausschließen. Darauf wird bei den betreffenden Angebo-ten hingewiesen.

(3) Eine Ermäßigung muss zusammen mit der Anmeldung beantragt und die Ermäßigungsberechtigung durch einen entsprechenden Beleg innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung nachgewiesen werden. Eine nachträgliche Ermäßigung des Entgelts ist nicht möglich.

(4) Wird das Entgelt von Dritten für Teilnehmende übernommen, wird keine Ermäßigung gewährt.

(5) Falls im Einzelfall Bedürftigkeit vorliegt, die nicht nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt werden kann, ist die VHS-Leitung berechtigt, nach Prüfung der Bedürftigkeit das Teilnehmerentgelt zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

§ 5 - Anmeldeverfahren und Entgeltfälligkeit

(1) Ohne verbindliche Anmeldung ist der Zutritt zu den Veranstaltungen der VHS Neustadt in Holstein grundsätzlich nicht gestattet. Veranstaltungen, für die keine Anmeldung erforderlich ist, sind im Pro-gramm entsprechend ausgewiesen.

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Veranstaltungen/Kursen soll in der Regel vor dem ersten Veran-staltungstermin erfolgen.

(3) Eine Anmeldung ist stets verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des Teilnehmerentgelts. Das Entgelt wird grundsätzlich eine Woche nach Kursbeginn fällig.

(4) Anmeldungen können schriftlich per Post, Fax, E-Mail, telefonisch oder online im Internet vorgenom-men werden. Persönliche Anmeldungen sind nur in der VHS-Geschäftsstelle zu den Geschäftszeiten möglich.

§ 6 - Zustandekommen der Veranstaltungen

(1) Die VHS der Stadt Neustadt in Holstein behält sich vor, VHS-Veranstaltungen aus wichtigem Grund vor ihrem Beginn abzusagen oder vor ihrer Beendigung abzubrechen.

(2) Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, finden Kurse grundsätzlich nicht statt. In Aus-nahmefällen kann die VHS-Leitung eine Veranstaltung auch bei geringerer Teilnehmerzahl unter Berück-sichtigung der Kostendeckung im flexiblen Bereich stattfinden lassen.


§ 7 - Teilnahmebescheinigungen

Teilnahmebescheinigungen können auf Wunsch erstellt werden. Diese sind spätestens sechs Monate nach Beendigung der Veranstaltung zu beantragen.
 

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Kontakt

VHS Neustadt in Holstein

Kremper Str. 32
23730 Neustadt in Holstein

Tel.: 04561 619340
Fax: 04561 619343
vhs@stadt-neustadt.de
www.vhsneustadt.de

 

Anmeldung und Beratung

Mo, Di, Do, Fr 09:30 - 12:00 Uhr
Do 15-17:30 Uhr
In den Schulferien ist das Büro der VHS Neustadt geschlossen